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Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Strafrecht in Nürnberg – Ihr Strafverteidiger

Verteidigung in allen Phasen des Strafverfahrens: von der Vorladung über die Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung.

Strafverteidigung in Nürnberg – vom ersten Tag an

Ein Strafverfahren ist für Betroffene fast immer eine enorme Belastung – beruflich, privat und emotional. Ob Vorladung, Hausdurchsuchung, Festnahme oder Strafbefehl: Als Fachanwalt für Strafrecht in Nürnberg verteidige ich Sie in allen Phasen des Strafverfahrens und auf allen Gebieten des Strafrechts. Mein Ziel ist es, die strafrechtlichen Risiken für Sie zu minimieren und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen – im Idealfall die Einstellung des Verfahrens, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt.

Die zwei wichtigsten Regeln im Strafrecht: 1. Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder bei der Polizei noch gegenüber Dritten. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. 2. Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Warten Sie nicht, bis Anklage erhoben wird.

Warum ein Fachanwalt für Strafrecht?

Den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verleiht die Rechtsanwaltskammer nur Anwälten, die besondere theoretische Kenntnisse und eine große Zahl selbst geführter Strafverfahren nachgewiesen haben. Zudem ist jedes Jahr eine Fortbildung Pflicht. Hinzu kommt meine Erfahrung als ehemaliger Richter: Ich weiß, wie Gerichte Beweise würdigen und Strafen zumessen – und kann Ihre Verteidigung genau darauf ausrichten.

Ich vertrete Sie in jeder Phase des Verfahrens

  • Ermittlungsverfahren: Akteneinsicht, Verteidigungsstrategie, Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft – mit dem Ziel einer frühzeitigen Einstellung (z. B. nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO)
  • Vorladung und Vernehmung: Was Sie bei einer Vorladung beachten müssen
  • Durchsuchung, Festnahme und Untersuchungshaft: schnelle Hilfe, Haftprüfung und Haftbeschwerde
  • Strafbefehl: Prüfung und fristgerechter Einspruch innerhalb von zwei Wochen
  • Hauptverhandlung: Verteidigung vor dem Amtsgericht, Schöffengericht und Landgericht
  • Rechtsmittel: Berufung und Revision
  • Strafvollstreckung: z. B. vorzeitige Entlassung oder Zurückstellung der Strafvollstreckung

Schwerpunkte meiner Strafverteidigung

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG). Dieses Spezialgebiet erfordert Kenntnisse, die weit über das übliche Maß einer Strafverteidigung hinausgehen – etwa zu Wirkstoffgutachten, Telekommunikationsüberwachung und den Sonderregeln der §§ 31 und 35 BtMG. Darüber hinaus verteidige ich Sie unter anderem bei:

Pflichtverteidiger in Nürnberg

In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben – etwa bei Untersuchungshaft oder wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht (notwendige Verteidigung, § 140 StPO). Sie haben dann das Recht, Ihren Pflichtverteidiger selbst zu benennen. Nennen Sie dem Gericht meinen Namen, wenn Sie von mir verteidigt werden möchten.

Strafverteidigung in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Mittelfranken

Die Kanzlei liegt zentral in der Gleißbühlstraße 7 in 90402 Nürnberg, nahe dem Hauptbahnhof. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten aus Nürnberg und der gesamten Metropolregion – unter anderem aus Fürth, Erlangen, Schwabach, Zirndorf, Stein, Oberasbach, Lauf an der Pegnitz, Hersbruck, Feucht, Roth und Neumarkt – vor den dortigen Amts- und Landgerichten, insbesondere vor dem Amtsgericht Nürnberg, dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg. Bei Bedarf bin ich auch bundesweit für Sie tätig.

Ich engagiere mich als Ihr Strafverteidiger persönlich für Sie – auf Wunsch auch in serbischer, bosnischer oder kroatischer Sprache.

Häufige Fragen

Fragen zum Strafrecht

Muss ich zur Vorladung bei der Polizei erscheinen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen und dürfen jede Aussage zur Sache verweigern. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht – dort müssen Sie erscheinen, dürfen aber ebenfalls schweigen. Sprechen Sie vorher mit einem Strafverteidiger.

Wann wird ein Strafverfahren eingestellt?

Ein Verfahren wird eingestellt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Erfüllung einer Auflage, etwa einer Geldzahlung (§ 153a StPO). Eine frühzeitige Verteidigung erhöht die Chancen auf eine Einstellung deutlich.

Was kostet ein Strafverteidiger?

Die Kosten richten sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung und hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Ich informiere Sie vorab transparent. Wird ein Pflichtverteidiger bestellt, trägt zunächst die Staatskasse die Gebühren.

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Bei notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO, etwa bei Untersuchungshaft, einer drohenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einem Verfahren vor dem Landgericht. Sie können Ihren Pflichtverteidiger selbst benennen.

Ermittlungsverfahren gegen Sie?

Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen. Sagen Sie nichts zur Sache – rufen Sie mich an.