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Strafrecht

Vorladung von der Polizei? Anwalt im Ermittlungsverfahren in Nürnberg

Vorladung, Anhörungsbogen, Durchsuchung oder Festnahme: Ihre Rechte – und warum Schweigen fast immer richtig ist.

Post von der Polizei? Jetzt richtig reagieren

Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, ein Anhörungsbogen oder eine Hausdurchsuchung – meist erfahren Betroffene so, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Gerade jetzt werden die entscheidenden Weichen gestellt. Als Strafverteidiger in Nürnberg sorge ich dafür, dass Sie keine Fehler machen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen.

Merksatz: Schweigen ist Ihr gutes Recht – und fast immer die richtige Entscheidung, bis Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte kennt.

Vorladung zur Polizei: Muss ich hingehen?

  • Als Beschuldigter: Nein. Sie müssen einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Lediglich Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) sind Pflicht.
  • Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Hier müssen Sie erscheinen – dürfen aber ebenfalls schweigen.
  • Als Zeuge: Zeugen sind zur Aussage grundsätzlich verpflichtet, vor der Polizei jedenfalls dann, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Es gibt aber Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte, etwa für nahe Angehörige oder wenn Sie sich selbst belasten würden. Ich begleite Sie als Zeugenbeistand.

Ich teile der Polizei mit, dass Sie anwaltlich vertreten sind und zunächst keine Angaben machen, und beantrage Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

Anhörungsbogen erhalten

Auch ein schriftlicher Anhörungsbogen ist eine Vernehmung. Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus und schicken Sie keine Stellungnahme zur Sache ab, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.

Hausdurchsuchung: Was tun?

  • Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie aushändigen.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – auch nicht im „lockeren Gespräch“.
  • Widersprechen Sie der Sicherstellung von Gegenständen ausdrücklich und lassen Sie das protokollieren.
  • Rufen Sie sofort Ihren Strafverteidiger an.

Festnahme und Untersuchungshaft

Nach einer Festnahme müssen Sie spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Sie haben das Recht, einen Verteidiger zu kontaktieren. Bei Untersuchungshaft ist die Verteidigung gesetzlich notwendig – ich beantrage Haftprüfung oder Haftbeschwerde und setze mich für eine Haftverschonung, etwa gegen Auflagen, ein.

Ziel: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Viele Verfahren enden ohne Anklage – entweder mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Eine Einstellung nach § 153a StPO gilt nicht als Vorstrafe. Eine gezielte Verteidigungsschrift im Ermittlungsverfahren kann genau dorthin führen.

Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Mittelfranken

Die Kanzlei liegt zentral in der Gleißbühlstraße 7 in 90402 Nürnberg, nahe dem Hauptbahnhof. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten aus Nürnberg und der gesamten Metropolregion – unter anderem aus Fürth, Erlangen, Schwabach, Zirndorf, Stein, Oberasbach, Lauf an der Pegnitz, Hersbruck, Feucht, Roth und Neumarkt – vor den dortigen Amts- und Landgerichten, insbesondere vor dem Amtsgericht Nürnberg, dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg. Bei Bedarf bin ich auch bundesweit für Sie tätig.

Häufige Fragen

Fragen zu Vorladung und Ermittlungsverfahren

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Nein. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Sie können absagen oder einfach nicht erscheinen – besser ist es, wenn Ihr Verteidiger der Polizei mitteilt, dass Sie vertreten sind und zunächst keine Angaben machen.

Wird mir Schweigen negativ ausgelegt?

Nein. Das vollständige Schweigen eines Beschuldigten darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Problematisch ist dagegen teilweises Schweigen oder eine unbedachte Aussage.

Wie erfahre ich, was mir vorgeworfen wird?

Über die Akteneinsicht. Sie steht Ihrem Verteidiger zu (§ 147 StPO). Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich beurteilen, ob und wie man sich zu den Vorwürfen äußern sollte.

Ist eine Einstellung nach § 153a StPO eine Vorstrafe?

Nein. Das Verfahren wird gegen eine Auflage – meist eine Geldzahlung – endgültig eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister, und es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Vorladung erhalten?

Sagen Sie nichts zur Sache – rufen Sie mich an. Ich übernehme die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.