Strafbefehl erhalten? Anwalt für Einspruch in Nürnberg
Nur zwei Wochen Frist: Lassen Sie Ihren Strafbefehl sofort von einem Fachanwalt für Strafrecht prüfen.
Strafbefehl erhalten – Sie haben nur zwei Wochen Zeit
Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Das Gericht erlässt ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft allein auf Grundlage der Ermittlungsakte – oft, ohne dass Sie jemals angehört wurden. Legen Sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Was kann in einem Strafbefehl festgesetzt werden?
- Geldstrafe in Tagessätzen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung (nur wenn Sie einen Verteidiger haben)
- Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (bis zu zwei Jahre)
- Einziehung von Gegenständen oder Wertersatz
Einspruch – ja oder nein?
Ein Einspruch ist nicht immer sinnvoll. Nach dem Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung, und das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden – die Strafe kann theoretisch auch höher ausfallen. Deshalb prüfe ich nach Akteneinsicht genau:
- Ist der Tatnachweis überhaupt zu führen?
- Ist die Zahl der Tagessätze angemessen?
- Ist die Höhe des Tagessatzes richtig berechnet (sie richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen)?
- Lässt sich eine Einstellung erreichen?
Der Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen – etwa die Tagessatzhöhe – beschränkt werden. Er kann bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden.
Vorstrafe und Führungszeugnis
Jeder rechtskräftige Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe in der Regel erst ab mehr als 90 Tagessätzen. Gerade an dieser Grenze kann ein Einspruch für Beruf und Zukunft entscheidend sein.
Hilfe bei Strafbefehlen in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Mittelfranken
Die Kanzlei liegt zentral in der Gleißbühlstraße 7 in 90402 Nürnberg, nahe dem Hauptbahnhof. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten aus Nürnberg und der gesamten Metropolregion – unter anderem aus Fürth, Erlangen, Schwabach, Zirndorf, Stein, Oberasbach, Lauf an der Pegnitz, Hersbruck, Feucht, Roth und Neumarkt – vor den dortigen Amts- und Landgerichten, insbesondere vor dem Amtsgericht Nürnberg, dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg. Bei Bedarf bin ich auch bundesweit für Sie tätig.
Fragen zum Strafbefehl
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 StPO). Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kommt nur noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Kann die Strafe nach einem Einspruch höher werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, weil das Gericht nach dem Einspruch frei entscheidet. Deshalb sollte der Einspruch nach Akteneinsicht gut überlegt werden. Er kann bis zur Urteilsverkündung zurückgenommen werden.
Bin ich mit einem Strafbefehl vorbestraft?
Ein rechtskräftiger Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erstmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in der Regel nicht.
Kann ich nur gegen die Höhe der Geldstrafe vorgehen?
Ja. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden – etwa auf die Zahl oder die Höhe der Tagessätze. Oft lässt sich so eine spürbare Reduzierung erreichen.
Strafbefehl im Briefkasten?
Die Frist läuft. Rufen Sie mich an oder senden Sie mir den Strafbefehl per E-Mail.