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Strafrecht

Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Nürnberg

Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis – es geht um Ihren Führerschein. Handeln Sie frühzeitig.

Verkehrsstrafrecht: Ihr Führerschein steht auf dem Spiel

Verkehrsstraftaten ziehen neben Geld- oder Freiheitsstrafen häufig den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister nach sich. Für Berufspendler, Handwerker oder Berufskraftfahrer kann das existenzbedrohend sein. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend dafür sein, ob und wie lange Sie auf Ihren Führerschein verzichten müssen.

Typische Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Unfallflucht“, § 142 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, bei Radfahrern ab 1,6 Promille
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – auch mit E-Scooter oder ausländischem Führerschein
  • Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
  • Nötigung im Straßenverkehr, etwa durch dichtes Auffahren

Ihr Führerschein im Fokus

Bei vielen Verkehrsstraftaten wird die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen (§ 111a StPO). Ich prüfe unter anderem:

  • die Ordnungsmäßigkeit von Blutentnahme und Atemalkoholmessung
  • die Beweislage zum Unfallgeschehen und zur Fahrereigenschaft
  • bei Unfallflucht: die Höhe des Fremdschadens und ob Sie den Unfall überhaupt bemerkt haben
  • Möglichkeiten, die vorläufige Entziehung abzuwenden oder die Sperrfrist zu verkürzen
  • Ausnahmen vom Fahrverbot für bestimmte Fahrzeugklassen

MPU vermeiden – oder gut vorbereiten

Nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille oder bei Drogenkonsum ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Ich berate Sie frühzeitig, damit Sie Ihren Führerschein so schnell wie möglich zurückbekommen.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht in Nürnberg, Fürth, Erlangen und Mittelfranken

Die Kanzlei liegt zentral in der Gleißbühlstraße 7 in 90402 Nürnberg, nahe dem Hauptbahnhof. Ich vertrete Mandantinnen und Mandanten aus Nürnberg und der gesamten Metropolregion – unter anderem aus Fürth, Erlangen, Schwabach, Zirndorf, Stein, Oberasbach, Lauf an der Pegnitz, Hersbruck, Feucht, Roth und Neumarkt – vor den dortigen Amts- und Landgerichten, insbesondere vor dem Amtsgericht Nürnberg, dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg. Bei Bedarf bin ich auch bundesweit für Sie tätig.

Häufige Fragen

Fragen zum Verkehrsstrafrecht

Ab wie viel Promille ist Autofahren strafbar?

Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor – das ist immer eine Straftat. Schon ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Was droht bei Unfallflucht?

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei bedeutendem Fremdschaden wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Unfällen im ruhenden Verkehr mit geringem Sachschaden kann tätige Reue innerhalb von 24 Stunden die Strafe mildern oder entfallen lassen.

Wann bekomme ich meinen Führerschein zurück?

Nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. Je nach Vorwurf verlangt die Behörde eine MPU. Eine gute Verteidigung kann die Sperrfrist verkürzen.

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